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   BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22   

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BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 (https://dejure.org/2023,13997)
BAG, Entscheidung vom 20.06.2023 - 3 AZR 231/22 (https://dejure.org/2023,13997)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - 3 AZR 231/22 (https://dejure.org/2023,13997)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unbegründetheit des Feststellungsantrags bei noch fehlenden Bewertungsgrundlagen; Ablösungsprinzip bei mehreren aufeinander folgenden Sprecherausschussvereinbarungen; Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei der teilweisen Umstellung einer Rentenleistung auf ...

  • rewis.io

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung; Ablösung einer Sprecherausschussvereinbarung; dreistufiges Prüfungsschema

  • rechtsportal.de

    Betriebliche Altersversorgung - Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung; Ablösung einer Sprecherausschussvereinbarung; dreistufiges Prüfungsschema

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilweise Umstellung laufender Betriebsrenten-Leistungen auf Kapitalleistung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die richtige Versorgungsordnung - und die Feststellungsklage

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Sprecherausschussvereinbarung - dreistufiges Prüfungsschema - teilweise - Laufende Betriebsrentenleistungen auf eine Kapitalleistung

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsgrundlage von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2024, 143
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    b) Ob eine spätere Versorgungsregelung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) .

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 73 ff., BAGE 141, 259) bedarf die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Versorgungsregelung ablösenden - Versorgungsregelung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung.

    Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 74, BAGE 141, 259) .

    Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot soll sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich in Form von laufenden Rentenleistungen zur Verfügung steht (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 77, BAGE 141, 259) .

    Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 79, BAGE 141, 259) .

    Dies gilt auch bei Leistung des Kapitals in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 80, BAGE 141, 259) .

    ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 81, BAGE 141, 259) .

    Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder anderem Ausgabendruck (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 82, BAGE 141, 259) .

    Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 83, BAGE 141, 259) .

    Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 84, BAGE 141, 259) .

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 11/10 - Rn. 71 ff., BAGE 141, 259) angenommen hat, die Ersetzung einer Anwartschaft auf Rentenleistungen durch eine Anwartschaft auf Kapitalleistung bedürfe einer eigenständigen Rechtfertigung, hat er nicht auf den technischen Begriff einer "Anwartschaft" im Sinne einer bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Anwartschaft abgestellt, sondern "Anwartschaft" im umfassenden Sinne einer Aussicht auf eine künftige Versorgung verstanden, also allein darauf abgestellt, dass eine Versorgungszusage erteilt wurde.

    Schon mit der Erteilung einer entsprechenden Zusage entsteht schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt laufender Rentenzahlungen im Versorgungsfall (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 74, aaO) .

  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 25) .

    Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 25) .

    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht - unabhängig davon, dass der Kläger im Laufe des Revisionsverfahrens in den Altersruhestand getreten ist - nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 26) .

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Sprecherausschussvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere Sprecherausschussvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr. zu Betriebsvereinbarungen, vgl. etwa BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) .

    In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105; vgl. auch BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22) .

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21

    Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    (1) Im Grundsatz sind laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 17. Januar 2023 - 3 AZR 501/21 - Rn. 35 mwN; 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe) .
  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    Vielmehr besteht schon zwischen einem Pensionsfonds und der Arbeitgeberin als Schuldnerin einer Direktzusage regelmäßig keine Gesamtschuld (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 16 ff.) .
  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der zugrunde liegende Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts darunter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 - Rn. 65) .
  • BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99

    Anwendungsbereich des betriebsrentenrechtlichen Abfindungsverbots

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    (1) Im Grundsatz sind laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 17. Januar 2023 - 3 AZR 501/21 - Rn. 35 mwN; 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe) .
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    Sie betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten (BAG 26. Januar 2021 - 3 AZR 139/17 - Rn. 28, BAGE 174, 1) .
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    a) Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) .
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

    Auszug aus BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 231/22
    Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Sprecherausschussvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere Sprecherausschussvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr. zu Betriebsvereinbarungen, vgl. etwa BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) .
  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 169/10

    Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 998/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der

  • LAG Düsseldorf, 11.02.2022 - 6 Sa 760/21

    Betriebliche Altersversorgung; Umstellung in ein Kapitalleistungsversprechen

  • BAG, 30.01.2024 - 3 AZR 144/23

    Gesamtzusage - ruhegeldfähiges Monatsentgelt

    Entsprechend liegt auch kein Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik der Ruhegeldzusage vor (zum aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten dreistufigen Prüfungsschema des Senats bei Eingriffen in Versorgungszusagen vgl. zuletzt BAG 20. Juni 2023 - 3 AZR 231/22 - Rn. 32) .
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